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    Palästinenser ist nach 64-tägigem Hungerstreik frei

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Satzung

1.   Name und Sitz: Der Verein führt den Namen: „Vereinigung der Freunde Palästinas in Sachsen-Anhalt“ und hat seinen Sitz in Magdeburg. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name: „Vereinigung der Freunde Palästinas in Sachsen-Anhalt e.V.“ 

2.   Ziele und Aufgaben:
Die Vereinigung der Freunde Palästinas in Sachsen-Anhalt e.V. (im weiteren der Verein) fördert auf demokratischer Grundlage in freier, parteipolitisch unabhängiger, weltanschaulich offener Tätigkeit die Völkerverständigung.


Der Verein fördert die Entwicklung internationaler Gesinnung durch vielfältige Aktivitäten und ist gegen jede Form von Ausländerhass.



Er fördert den Gedanken der aktiven Solidarität mit dem arabischen Volk von Palästina und spricht sich für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes des palästinensischen Volkes einschließlich der Gründung eines eigenen unabhängigen Staates auf dem Gebiet Palästinas aus.

Der Verein leistet einen Beitrag zum gegenseitigen Kennenlernen und Verstehen des deutschen und palästinensischen Volkes und widmet sich der Entwicklung aktiver freundschaftlicher Beziehungen zwischen beiden Völkern.

Der Verein setzt sich ausdrücklich für die Förderung des Friedensprozesses und für die Verständigung zwischen den palästinensischen und israelischen BürgerInnen ein.

Der Verein steht auf der Basis der Charta der Vereinten Nationen und unterstützt alle Resolutionen des Sicherheitsrates zur Palästinafrage.Der Verein erfüllt seine Satzungszwecke durch:

    • allgemeine politische und kulturelle Bildungsveranstaltungen
    • publizistische Informationstätigkeit
    • Unterstützung humanitärer Hilfsaktionen
    • vielfältige Aktivitäten zur Begegnung zwischen Deutschen und Palästinensern
    • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Vereinigungen und Initiativen etc., die Frieden und Völkerverständigung fördern.

 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


3.   Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede(r) BürgerIn werden, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt. Für den Beitritt ist eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben. Ausländische Bürger, die ihren ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz nicht in Deutschland haben, können fördernde Mitglieder des Vereins werden und haben das Recht, mit beratender Stimme ohne Wahlrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, im Sinne der Satzung zu wirken. Sie haben das Recht, die Organe des Vereins zu bestellen und zu wählen bzw. in diese gewählt zu werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung, wenn es seitens des Mitgliedes zu groben Verstößen gegen die Satzung kam.


4.   Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


4.1.   Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst einmal jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre am Sitz des Vereins statt; zu ihr ist in schriftlicher Form einzuladen, dabei ist ein Vorschlag zur Tagesordnung mitzusenden.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der Anwesenden. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung gibt sich ihre Tagesordnung durch Abstimmung und einfache Mehrheit. Über Beschlüsse, Verlauf und Ergebnisse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird immer vom jeweiligen Veranstaltungsleiter und dem Protokollführer gemeinsam unterschrieben.


4.2.   Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 11 Mitgliedern. Der/die Vorsitzende oder der/die StellvertreterIn vertritt den Verein im Rechtsverkehr und ist jeweils alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung des Haushaltsplanes bis zum Ende des ersten Quartals und dessen Durchführung
  • Erstellung eines Jahrestätigkeitsberichtes
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Ausstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
  • Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, worüber die Mitgliederversammlung in der nächsten Zusammenkunft zu unterrichten ist
  • Beschlussfassung über Erwerb, Belastung, Veräußerung, Pachtung und Verpachtung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten an Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben in Übereinstimmung mit den Zielen der Gesellschaft. Beschlüsse in dieser Angelegenheit bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung
  • Buch- und Kontenführung
  • Einbeziehung und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge sowie Entscheidungen über Beitragsermäßigungen

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die StellvertreterIn, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.

Der Vorstand wird direkt in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt, nachdem die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder beschlossen hat. Als gewählt gelten die Kandidaten mit den meisten Stimmen, jedoch zumindest der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Anwesenden.

Der Vorstand wählt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und bestimmt die Vergabe der anderen Funktionen im Vorstand.

Der Vorstand gibt sich spätestens drei Monate nach der Wahl eine Geschäftsordnung und beschließt den Haushaltsplan. Zur Abwicklung des laufenden Geschäftsverkehrs kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muß, ihm jedoch rechenschaftspflichtig ist.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

Die Mitglieder des Vereins können sich entsprechend ihrer Interessen oder ihrer Wohnnähe in Basisgruppen zusammenschließen.


5.   Finanzen
Zur Abdeckung der Kosten für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins ist ein Haushaltsplan zu beschließen, der der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen ist.

Mit dem bestätigten Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung ein Finanzbericht vorzulegen und spätestens bis 31.03. des laufenden Jahres zu bestätigen.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des Vereins zuzuführen.

Durch einen Beauftragten des Vorstandes ist innerhalb eines Monats eine Finanzordnung des Vereins zu erarbeiten und ständig zu kontrollieren.

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge über deren Höhe die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.


6. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch direkte Auflösung oder durch Vereinigung mit einem anderen Verein erfolgen.

Die direkte Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Das Vermögen fließt dem gemeinnützigen Verein "Auslandsgesellschaft Sachsen Anhalt e.V.", Sitz in Magdeburg, Schellingstraße 3-4, zur Verwendung für Aktivitäten zur Völkerverständigung und gegen Ausländerhass zu. Dies geschieht erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.02.1998 einstimmig gebilligt und beschlossen. Diese Satzung wurde durch Beschluss des Vorstands vom 22.06.1998 neu gefasst.

Sheikh Jarah